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Es haben 10 User diese Frage richtig beantwortet. D.h. pro Antwort gabs 100 Punkte. (von 1000 insgesamt)

von Siebenschl        richtig

Wenn man vor Gericht die Unwahrheit schwört.

von KuschelTiger        richtig

eine unter eid gemachte wissentliche falschaussage.(gibt böse haue !!)

von Adanor        richtig

Vorsätzlich falsches Schwören vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle

von Teddy        richtig

Wenn man bei Gericht unter Eid steht und dann eine Falschaussage macht

von liana        richtig

ein absichtlich falscher Eid

von chris3        richtig

die strafbare Handlung eines Falscheids vor Gericht (vereinzelt auch einer anderen Institution) sowie der Bruch eines Gelöbnisses, mit dem ein besonderes Verhalten versprochen wird (promissorischer Eid), insb. von zu besonderer Treue verpflichteten und dazu vereidigten Personen; da beim falschen Schwören durch die Anrufung Gottes die göttliche Ordnung verletzt wird, handelt es sich sowohl um ein geistliches wie weltliches Delikt mit der Zuständigkeit beider Gerichtszweige; bei Straftaten vereidigter Personen stellt der Verstoß gegen die beschworenen Pflichten eine zusätzliche Straftat dar.
bedeutungsverwandt: Meinhaftigkeit, Meinschwur, Meinswart, Meinswaru.

von Leilah        richtig

Wenn man vor Gericht eine Falsch-aussage macht, dann wird das Meineid genannt.

von        richtig

einen eid den man vor gericht auf die bibel schwört. wenn man diesen eid bricht, kann man entdweder mit sehr hohen strafen rechnen oder mit einer hohen freiheitstrafe

von 80sKid        richtig

Ein Schwur vor Gericht in dem man schwört nichts mehr zu besitzen oder sonstige Wertgegenstände zu haben.

von Schamanin        richtig

Meineid

vorsätzlich falsches Schwören vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle; strafbar (§§ 154, 155 StGB) regelmäßig mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr.

In der Schweiz strafbar nach Art. 306 und 307 StGB (u. U. mit Zuchthaus).

Österreich: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren (§ 288 Abs. 2 StGB).